So ist es richtig: Windräder dort, wo sie weit genug von der nächsten Wohnsiedlung entfernt stehen. Sie machen sich tatsächlich in Wiese und Flur und entlang von Autobahnen eine deutlich bessere Figur als im Dorf.
Bitte Abstand halten !
Die Fraktion «Aufbruch C» denkt darüber nach, einen Antrag beim Bürgermeister einzureichen, den Mindestabstand von neuen Windrädern zur Wohnbebauung auf 1000 Meter zu setzen.
Lage. «Dieser Antrag richtet sich ausdrücklich nicht generell gegen den Ausbau von Windenergieanlagen. Vielmehr berücksichtigt er die berechtigten Sorgen und Interessen der Bevölkerung beim Windkraftausbau und leistet somit einen Beitrag zur Akzeptanz der notwendigen Maßnahmen zum Erreichen der Klimaziele", schreibt «Aufbruch C» zur Begründung.
Hintergrund: In Ohrsen ist der Streit um zwei geplante Windräder eskaliert, die nach Ansicht der Bürgerinitiative Windräder Ohrsen – NEIN DANKE zu nahe an der Wohnsiedlung errichtet werden sollten, unter Missachtung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes.
In ihrem Antrag stellt die Fraktion «Aufbruch C» die Entwicklung des Windenergieausbaus in NWR komprimiert dar:
Die deutsche Politik ist auf das 1,5-Grad-Klimaschutz-Ziel ausgerichtet, zu dem sich die Europäische Union im Klimaschutz-Abkommen von Paris verpflichtet hat. Das Klimaschutzgesetz sieht Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 vor (§ 3 (2) KSG).
Hierzu hat die Bundesregierung ein entsprechendes Gesetzgebungspaket verabschiedet. Um die vorstehenden Ziele zu erreichen, sieht das Erneuerbare-Energie-Gesetz vor, dass Im Jahr 2030, 80 Prozent des in Deutschland erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energie stammt (§ 1(2) EEG). Hierzu wurde u. a. eine Erhöhung der Leistung der WEA an Land von 115 Gigawatt im Jahr 2030 auf 160 Gigawatt im Jahr 1040 festgelegt (§ 4 Nr. 1 EEG).
Nach Einschätzung der Bundesregierung müssen zur Erreichung der langfristigen EEG-Ausbauziele 2% der Bundesfläche für WEA an Land ausgewiesen werden. Um dieses Ziel zu erreichen hat die Bundesregierung das sogenannte Wind-an-Land-Gesetz auf den Weg gebracht, dessen Kern das Windenergieflächenbedarfsgesetz bildet. Diese sieht für NRW ein verbindliches Flächenziel von 1,8 % für WEA vor. Das Land hat den Bezirksregierungen in NRW vorgegeben, Regionalpläne zu erstellen, die verbindlich die Ausweisung von Energiegebieten sicherstellen.
Demnach muss der Regionalplan OWL eine Mindestfläche von 13.888 ha Fläche vorsehen. Die für Lage zuständige Bezirksregierung Detmold hat einen Regionalplan OWL erstellt, der sogar 14.090 ha Flächen für Windenergie vorsieht. Das vorgegebene Ziel wurde damit also bereits um 202 ha übertroffen. Dieser Regionalplan sieht keine weitere Errichtung von WEA in Lage vor.
In Ihren Leitlinien für den Ausbau der Windenergie legt die Bezirksregierung zudem u. a. einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden im Siedlungszusammenhang vor. Hierbei handelt es sich nicht um rechtliche Vorschrift, sondern die Berücksichtigung der Belange der Wohnbevölkerung, um Akzeptanz für den angestrebten Ausbau der Windenergie zu erhöhen. Für das Erreichen der Klimaziele ist die Akzeptanz der Bevölkerung von besonderer Bedeutung. Die Akzeptanz für den Ausbau von WEA gerät allerdings dort an Grenzen, wo der Naturschutz (z. B. NSG Grutt- und Sunderbach , Landschaftsschutzgebiet Siek- und Haferbachtal, Haferbach) aber auch die Belange der Bevölkerung nachhaltig eingeschränkt werden.
Schutzzwecke für das Landschaftsschutzgebiete
Laut Landschaftsplan erfolgte die Ausweisung des LSG zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in ökologisch besonders wertvoll strukturierten Bereichen mit Wasser-, Klima- Biotopschutzfunktion:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen und naturnahen Fließgewässern, Wald- und Grünlandbereichen unterschiedlicher Feuchtstufen, Feldgehölze, Hecken und Obstwiesen;
- zur Erhaltung morphologisch ausgeprägter Bereiche zur Sicherung der landwirtschaftlichen Eigenart und Vielfalt für die Erholung. Zur Erhaltung wertvoller Biotopkomplexe aus Wald- Grünlandbereichen, Fließgewässern und Quellen sowie Biotopen nach § 62 LG;
- zur Erhaltung und Wiederherstellung wichtiger Rückzugsräume für die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt;
- zur Sicherung der das Orts- und Landschaftsbild gliedernden und belebenden und die dörfliche Siedlungsstruktur prägenden Freiraumelemente.
Im Landschaftsschutzgebiet ist unter anderem das Errichten von Bauten und Fischteichen verboten. Grün- und Brachland darf nicht in eine andere Nutzungsart umgewandelt oder umgebrochen wird.
Einzelnachweise: Landschaftsplan Nr. 8 Lage
Dementsprechend stellen sich immer wieder Abstandsfragen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Lebensqualität sowie der Immobilienwert. Folgende Beeinträchtigungen bzw. Befürchtungen werden regelmäßig von Anwohnern, so auch hier in Lage-Ohrsen, Ehlenbruch, Kachtenhausen und Wissentrup schwerpunktmäßig genannt:
1. Immobilienwert. Hauseigentümer befürchten deutliche Wertverluste für Immobilien. Diese Befürchtungen werden u.a. bestätigt durch eine Studie des RWI–Leibnitz-Instituts für Wirtschaftsförderung, die zeigt, dass Windkraftanlagen zu sinkenden Preisen von Einfamilienhäusern in unmittelbarer Umgebung von durchschnittlich 7%, bei alten Häusern in ländlicher Umgebung sogar bis 23% führen können. (Local cost for benefit: The case of wind turbines, Ruhr Economic Papers, Nr. 791, ISBN 978-3-86788-919-3, RWI–Leibnitz-Institut für Wirtschaftsförderung, Essen, https:hdl.net/10419/229439). Die Ergebnisse dieser Studie werden teilweise bestätigt, teilweise beststritten. Maßgeblich für uns als Antragsteller ist, dass die Befürchtungen von Wertverlusten objektiv bestehen und auch nicht ungerechtfertigt sind, solange es Menschen gibt, die nicht näher als 1.000 Meter an WEA wohnen wollen. Ein Mindestabstand von 1.000 Metern ist somit geeignet, Eigentümer vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, Ängste vor Wertverlust abzubauen bzw. zu verhindern, und erhält die Attraktivität von Wohngebieten.
2. Schattenwurf. Rotorblätter können bei Sonnenstrahlung bewegte Schatten auf Wohnhäuser werfen, was zu erheblichen Belästigungen führen kann. Ein größerer Abstand vermindert die Dauer und Intensität des sogenannten «Disko– Effekts».
3. Schallschutz. Windkraftanlagen erzeugen Betriebsgeräusche, die sich auf die Lebensqualität der Anwohner auswirken können. Ein Abstand von 1.000 Metern reduziert die Belastung durch hörbaren Lärm sowie tieffrequente Schallwellen (Infraschall) insbesondere nachts.
4. Kumulationseffekte. In Regionen mit mehreren Windenergieanlagen verstärken sich die negativen Einflüsse durch Lärm, Schatten und Sichtbeeinträchtigungen. Ein Mindestabstand sorgt dafür, dass die Belastung nicht über ein erträgliches Maß hinausgeht.
5. Gesundheitliche Aspekte. Forschungen deuten auf gesundheitliche Beschwerden durch dauerhafte Exposition gegenüber Windkraftanlagen, etwa Schlafstörungen und Stresssymtome hin. Zudem berichten Anwohner vereinzelt über psychosomatischen Beschwerden in unmittelbarer Nähe zu Windrädern («Windturbinensyndrom»), was wissenschaftlich jedoch umstritten ist. Ein Abstand von 1.000 Metern hilft, sowohl gesundheitliche Beschwerden als auch subjektive Belastungen zu reduzieren.
6. Erholungswert und Lebensqualität. Die Nähe großer Windräder verändert das Landschaftsbild nachhaltig. Ein ausreichender Abstand erhält das natürliche Umfeld und trägt zur Wahrung von Erholungsräumen bei. Die Lebensqualität in den betroffenen Gebieten bleibt somit erhalten.
7. Sicherheit. Windkraftanlagen bergen technische und betriebliche Restrisiken wie Eiswurf, technische Defekte oder Brandgefahr. Ein Sicherheitsabstand verringert die Wahrscheinlichkeit von Schäden an Wohngebäuden und Gefährdungen von Personen sowie die Ängste der Menschen vor Sicherheitsproblemen.
8. Visuelle Beeinträchtigung. Durch ihre Höhe dominieren Windräder das Landschaftsbild und können dauerhaft als störend empfunden werden. Ein Mindestabstand erhält gewachsene Sichtachsen und bewahrt das ästhetische Erscheinungsbild der Region. Durch einen Mindestabstand von 1.000 Metern können die vorstehenden Beeinträchtigungen und Befürchtungen deutlich reduziert werden. Für uns sind die erheblichen psychischen Belastungen, unter denen Anwohner durch die vorstehenden Sorgen leiden, von besonderer Bedeutung, denn diese können sich über den gesamten Zeitraum eines Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens ziehen. Gerade ältere Bewohner haben uns von ihren Sorgen des Werteverlustes für ihr Eigenheim, für das sie ein Leben lang gearbeitet haben, berichtet. Bereits durch energetische Sanierung haben diese Menschen Angst, sich ihr Eigentum künftig nicht mehr leisten zu können. Hinzu kommt nun die erhebliche Belastung aufgrund von drohendem Wertverlust, eingeschränkter Lebensqualität und mögliche Beeinträchtigungen durch Emissionen. Dabei ist zu beachten, dass für ältere Menschen das Eigentum häufig nicht nur Altersvorsorge, sondern auch Ausdruck der Lebensleistung ist. Der Leidensdruck, den Menschen erfahren, die unter regelmäßigem psychischen Stress stehen, ist für nicht Betroffene häufig schwer einzuschätzen, sollte aber nicht unterschätzt werden. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum man den Lagenser Bürger, vor allem den Bürgern in den schon genannten Ortsteilen, dies zumuten sollte, wenn es nicht nötig ist.
Eine Rechtsgüterabwägung führt eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Mindestabstand von 1.000 Metern zur Wohnbebauung zu befürworten ist. Glücklicherweise hat die erfolgreiche Arbeit des Regionalrates der Bezirksregierung Detmold zu dem Ergebnis geführt, dass der notwendige Ausbau der WEA im Regierungsbezirk Detmold unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1.000 Metern problemlos möglich ist und dennoch die Ziele sogar übererfüllt werden. Der notwendige Ausbau der WEA und die berechtigten Sorgen der Bürger stehen hier also nicht im Widerspruch, sondern können in Einklang gebracht werden. Vor diesem Hintergrund wird ein Ablehnen des Mindestabstandes der Bevölkerung kaum zu vermitteln sein. Hinzu kommt, dass ein ausreichender Abstand Raum lässt für spätere Erweiterungen der Wohnbebauung oder Infrastrukturprojekte, ohne neue Konflikte mit bestehenden Windkraftanlagen zu provozieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der langen Laufzeiten von WEA.
Ein festgelegter Mindestabstand gibt sowohl Kommunen als auch Bürgern verlässliche Rahmenbedingungen für künftige Bau- und Entwicklungsprojekte. Dies bestätigt sich auch durch die bisherigen Ergebnisse des Windkraftausbaus. Die schwarz-grüne Koalition in NRW hatte in ihrem Koalitionsvertrag die Errichtung von mindestens 1.000 neuen WEA bis 2027 vereinbart. Es ist jetzt schon erkennbar, dass dieses Ziel deutlich übererfüllt wird. Nach Mitteilung des Wirtschaftsministeriums NRW wurden noch nie in einem Bundesland in Deutschland so viele WEA genehmigt, wie in NRW im Jahr 2024. Laut einer Prognose des Landesumweltamtes können allein in diesem Jahr 660 neue Windkraftanlagen in Betrieb genommen werden. Das wären mehr als drei Mal so viele wie im vergangenen Jahr, in dem mindestens 215 WEA eingeschaltet wurden. Insgesamt liegen bereits Genehmigungen über weitere 1.077 Anlagen vor, die bis Mai 2027 in Betrieb genommen werden können.
Dementsprechend äußert sich die Wirtschafts- und Klimaschutzministerin Mona Neubaur (Die Grünen) zu den Ausbauzielen: «Wir können bereits jetzt davon ausgehen, dieses ehrgeizige Ziel sogar zu übertreffen.» Vor diesem Hintergrund ist es wenig überzeugend, wenn Lagenser Ratsmitglieder eigene Theorien zum Windkraftbedarf aufstellen, wie etwa steigender Bedarf auch durch Kriege in Ölförderländern ( vgl. Niederschrift zumHoPIA vom 03.07.2025, S.6 ). Dies steht in deutlichem Widerspruch zur Einschätzung der Landesregierung. Es ist eben gerade nicht das Ziel, so viele WEA zu errichten, wie nur irgendwie möglich. Vielmehr hat der Landtag von NRW mit Wirkung zum 15.02.2025 die neue Regelung des § 36a LPIG NRW beschlossen und mit Wirkung vom 15.08.2025 verlängert ( LT-Drucksache 18/15206 ). Durch diese Regelung wurde zunächst erst für 6 Monate, dann für 12 Monate die Genehmigung aller Windräder untersagt, wenn ihr Standort außerhalb der künftigen Vorranggebiete liegt (Ausnahme: Repoweringvorhaben). Betroffen davon sind rund 1.500 Anträge ( Städte- und Gemeindebund NRW, 30.01.2025). Dieses Gesetz zeigt aber deutlich, dass es nicht Sinn des Windenergieausbaues ist, so viele WEA wie nur irgendwie möglich zu bauen. Angestrebt wird vielmehr eine gesteuerte Planung. Mit dem Gesetz verhindert die Landesregierung Wildwuchs an den Stellen, wo Bürgerinnen und Bürger und die planungsverantwortlichen Stellen keine Windenergie haben möchten. «So gelingt es, Akzeptanz zu erhalten und die Energiewende voranzubringen.» ( Christian Untrieser, energiepolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag ).
(wdr.de, 30.01.2025 ) Schließlich überzeugt auch der Hinweis auf Klimaneutralität für Lage schon vor dem Hintergrund des bisher Erreichten nicht. So verfügt Lage bereits über zwei Biogasanlagen ( Lückhausen, Pottenhausen), vier WEA (Hardissen), wobei 2 alte WEA gegen zwei WEA neuesten Typs ausgetauscht werden sollen: Zirka 260 Meter hoch, sowie zahlreiche PVAnlagen an privaten und öffentlichen Gebäuden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es keine übergeordneten Ziele gibt, die durch die hier beantragte Mindestabstandregel von 1.000 Metern für WEA zur Wohnbebauung gefährdet sind. Aber es gibt reelle Ängste und Sorgen der Bürger, die wir ernst nehmen müssen. Darüber hinaus wird durch die Mindestabstandsregel ein positiver Beitrag für die Akzeptanz der Windenergiewende geleistet. Eben darum wurde durch die Bezirksregierung eine entsprechende Mindestabstandsregel für den Regionalplan OWL festgelegt. Würde dieser Mindestabstand nun nicht eingeführt, dürfte dies nicht nur der Akzeptanz des Windkraftausbaus schaden, sondern würde mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit auch zu großem Vertrauensverlust und politischem Verdruss führen. Wir möchten ausdrücklich die Vertreter aller Parteien bitten, diesbezüglich Sorgen und Ängste der betroffenen Lagenser Bürger ernst zu nehmen und unserem Antrag zuzustimmen.
Beschlussvorschlag
1. Bei der Planung, Genehmigung und Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Lage wird ein Mindestabstand von 1.000 Metern zur geschlossenen Wohnbebauung sowie zu einzelnen Wohnhäusern im Außenbereich verbindlich festgelegt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Mindestabstand in allen laufenden und zukünftigen Planungsverfahren (u.a. Flächennutzungs- und Bebauungspläne) zu berücksichtigen und entsprechend umzusetzen.
3. Bereits begonnene Verfahren sind dahingehend zu überprüfen, ob eine Anpassung unter Berücksichtigung des beschlossenen Mindestabstands möglich ist.

